Satzung des International VAT Conference Club e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
„International VAT Conference Club“. Nach der Eintragung in das
Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz „e. V.“. (2) Der
Verein hat seinen Sitz in München. (3) Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen Weiterbildung von Personen, die auf dem Gebiet des nationalen und internationalen Umsatzsteuer- und Zollrechts tätig sind, sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des nationalen und internationalen Umsatzsteuer- und Zollrechts.
Die Zwecke werden insbesondere durch das regelmäßige Abhalten von offenen Fachveranstaltungen, durch den Aufbau von Diskussionsforen, die Veröffentlichung entsprechender Publikationen und das Abhalten von Doktorandenseminaren verwirklicht. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede
volljährige natürliche Person werden. (2) Der Antrag zur Aufnahme in den
Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Alle
Vereinsmitglieder sind über das Aufnahmegesuch unverzüglich zu
informieren. Über die Aufnahme entscheidet sodann der Vorstand. Der
Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung
wirksam. (3) Jedes Vereinsmitglied kann der Aufnahme einer Person in den
Verein binnen 2 Wochen nach Zugang der Information über das
Aufnahmegesuch widersprechen. Der Widerspruch kann nur durch Beschluss
des Vorstandes überstimmt werden (4) Die Ablehnung des Aufnahmeantrags
ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
automatisch mit dem Tod des Mitglieds. Sie ist nicht übertragbar. (2)
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung. Der Austritt ist dem
Vorstand gegenüber schriftlich oder per E-Mail zu erklären. Die
Mitgliedschaft endet in dem Zeitpunkt, in welchem dem Vorstand die
Erklärung zugeht.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Der Ausschluss kann durch
Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Entscheidung ist dem
Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens 2
Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber
dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschluss wird in dem Zeitpunkt
wirksam, in dem der Vorstand ihn beschlossen hat. Der Ausschluss soll
dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war,
unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung von der Mitgliederliste.
Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrags (§ 5) trotz mindestens zweimaliger Mahnung länger als
ein Jahr im Verzug ist und die Zahlung trotz Androhung der Streichung
nicht binnen eines Monats vorgenommen wurde. Eine schriftliche Mahnung
bzw. Androhung ist nicht erforderlich, wenn das Mitglied eine
Adressänderung nicht angezeigt hat und seine neue Anschrift dem Verein
nicht anderweitig bekannt ist.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden
und dem 2. Vorsitzenden. (2) Der Vorstand vertritt den Verein
außergerichtlich und gerichtlich. Ist nur ein Vorstand vorhanden,
vertritt er allein. Sind mehrere Mitglieder des Vorstands vorhanden,
wird der Verein durch die beiden Vorstandsmitglieder vertreten. (3) Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der
Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsmäßigen
Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. (4) Der Vorstand ist
berechtigt, eine andere natürliche Person mit den Aufgaben der
Geschäftsführung zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke zu
beauftragen. Der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Vereins sein.
(5) Das Amt als Vorstand endet automatisch mit Beendigung der
Mitgliedschaft gemäß § 4 der Satzung. (6) Die Tätigkeit als Vorstand
erfolgt unentgeltlich.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Einmal jährlich ist eine
ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen. (2) Die
Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
mindestens 2 Wochen zu berufen. Eine Einladung per E-Mail genügt. Der
Einladung zur Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung über die
Gegenstände der Beschlussfassung beizufügen.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: a) Wahl des Vorsitzenden bzw. des Vorstands,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, c) Entlastung des Vorstands, d) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des
Vereins (4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag
der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail
beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Die Vereinsmit-glieder sind unverzüglich
über den Antrag bzw. die Ergänzung der Tagesordnung zu unterrichten. (5)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist der Vorstand
nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorher
gehenden Diskussionen auf Antrag einem Wahlausschuss übertragen werden.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein Stimmrecht auf einen Vertreter
übertragen werden. Der zur Stimmabgabe bevollmächtigte Vertreter muss
nicht Mitglied des Vereins sein. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. (7) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel
der Vereinsmitglieder persönlich erschienen oder vertreten ist. Sie
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorstands. Die Art der Abstimmung bestimmt
der Versammlungsleiter. Jedes Mitglied kann unabhängig von den Vorgaben
des Versammlungsleiters beantragen, dass während der Versammlung über
einzelne oder alle Fragen in geheimer Abstimmung entschieden wird;
hierüber beschließt die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung mit
einfacher Stimmenmehrheit. (8) Über die wesentlichen Vorgänge und die
Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
erstellen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl
und die Namen der erschienenen Mitglieder, die Person des
Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse und die
Abstimmungsergebnisse enthalten. Der Versammlungsleiter kann hierfür zu
Beginn der Versammlung einen Protokollführer ernennen. Protokollführer
kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll ist nach der Versammlung
vom Versammlungsleiter zu unter-zeichnen und unverzüglich an die
Vereinsmitglieder zu übermitteln.
§ 9 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2)
Die Auflösung erfolgt durch den Vorstand. (3) Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Verein „Münchner Steuerfachtagung e.V.“, der es
unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der steuerfachlichen
Fortbildung zu verwenden hat. Falls dieser im Zeitpunkt der Auflösung
nicht mehr besteht, fällt das Vermögen an den Freistaat Bayern, der das
Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur
Förderung der Bildung, Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 27.06.2014 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.