Satzung des International VAT Conference Club e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „International VAT Conference Club“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz „e. V.“. (2) Der Verein hat seinen Sitz in München. (3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen Weiterbildung von Personen, die auf dem Gebiet des nationalen und internationalen Umsatzsteuer- und Zollrechts tätig sind, sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des nationalen und internationalen Umsatzsteuer- und Zollrechts.
Die Zwecke werden insbesondere durch das regelmäßige Abhalten von offenen Fachveranstaltungen, durch den Aufbau von Diskussionsforen, die Veröffentlichung entsprechender Publikationen und das Abhalten von Doktorandenseminaren verwirklicht. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. (2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Alle Vereinsmitglieder sind über das Aufnahmegesuch unverzüglich zu informieren. Über die Aufnahme entscheidet sodann der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. (3) Jedes Vereinsmitglied kann der Aufnahme einer Person in den Verein binnen 2 Wochen nach Zugang der Information über das Aufnahmegesuch widersprechen. Der Widerspruch kann nur durch Beschluss des Vorstandes überstimmt werden (4) Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitglieds. Sie ist nicht übertragbar. (2) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich oder per E-Mail zu erklären. Die Mitgliedschaft endet in dem Zeitpunkt, in welchem dem Vorstand die Erklärung zugeht.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschluss wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Vorstand ihn beschlossen hat. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung von der Mitgliederliste. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags (§ 5) trotz mindestens zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr im Verzug ist und die Zahlung trotz Androhung der Streichung nicht binnen eines Monats vorgenommen wurde. Eine schriftliche Mahnung bzw. Androhung ist nicht erforderlich, wenn das Mitglied eine Adressänderung nicht angezeigt hat und seine neue Anschrift dem Verein nicht anderweitig bekannt ist.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. (2) Der Vorstand vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich. Ist nur ein Vorstand vorhanden, vertritt er allein. Sind mehrere Mitglieder des Vorstands vorhanden, wird der Verein durch die beiden Vorstandsmitglieder vertreten. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. (4) Der Vorstand ist berechtigt, eine andere natürliche Person mit den Aufgaben der Geschäftsführung zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke zu beauftragen. Der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Vereins sein. (5) Das Amt als Vorstand endet automatisch mit Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 4 der Satzung. (6) Die Tätigkeit als Vorstand erfolgt unentgeltlich.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen. (2) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen zu berufen. Eine Einladung per E-Mail genügt. Der Einladung zur Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung über die Gegenstände der Beschlussfassung beizufügen.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: a) Wahl des Vorsitzenden bzw. des Vorstands,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, c) Entlastung des Vorstands, d) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins (4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Vereinsmit-glieder sind unverzüglich über den Antrag bzw. die Ergänzung der Tagesordnung zu unterrichten. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist der Vorstand nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorher gehenden Diskussionen auf Antrag einem Wahlausschuss übertragen werden. (6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Stimmrecht auf einen Vertreter übertragen werden. Der zur Stimmabgabe bevollmächtigte Vertreter muss nicht Mitglied des Vereins sein. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. (7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder persönlich erschienen oder vertreten ist. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Jedes Mitglied kann unabhängig von den Vorgaben des Versammlungsleiters beantragen, dass während der Versammlung über einzelne oder alle Fragen in geheimer Abstimmung entschieden wird; hierüber beschließt die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. (8) Über die wesentlichen Vorgänge und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl und die Namen der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Der Versammlungsleiter kann hierfür zu Beginn der Versammlung einen Protokollführer ernennen. Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll ist nach der Versammlung vom Versammlungsleiter zu unter-zeichnen und unverzüglich an die Vereinsmitglieder zu übermitteln.

§ 9 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Die Auflösung erfolgt durch den Vorstand. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Münchner Steuerfachtagung e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der steuerfachlichen Fortbildung zu verwenden hat. Falls dieser im Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr besteht, fällt das Vermögen an den Freistaat Bayern, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Bildung, Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 27.06.2014 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.